HeilBerG NRW
Verweise
in § 97 HeilBerG NRW

HeilBerG NRW  
Heilberufsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht.
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