HeilBerG NRW
Verweise
in § 97 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht.
Quelle: Justizportal NRW
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