HeilBerG NRW
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Verweise
in § 94 HeilBerG NRW

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Heilberufsgesetz

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.
(2) Das Urteil ist von dem Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und der oder dem Beschuldigten, dem Beistand, der Kammer und der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.
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