HeilBerG NRW
Verweise
in § 86 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind.
(2) Sind Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.
Quelle: Justizportal NRW
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