HeilBerG NRW
Verweise
in § 82 HeilBerG NRW

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Heilberufsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Nach Abschluss der Ermittlungen übersenden die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht für Heilberufe. Der Vorsitz des Berufsgerichts für Heilberufe kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
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