HeilBerG NRW
Verweise
in § 8 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
Soweit Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern als unselbständige Einrichtungen durch Satzung errichtet werden, sind insbesondere zu regeln:
1. ihre Aufgaben,
2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
3. ihre Zusammensetzung,
4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
5. das Verfahren einschließlich der Antragsberechtigung,
6. die Aufgaben des Vorsitzes,
7. die Berichterstattung im Rahmen des Geschäftsberichts der Kammer.
Quelle: Justizportal NRW
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