HeilBerG NRW
Verweise
in § 77 HeilBerG NRW

HeilBerG NRW  
Heilberufsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Im Ermittlungsverfahren sind Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Die Antragstellerin und der Antragsteller oder die Vertretung sind hiervon zu benachrichtigen. Sie können an der Vernehmung teilnehmen und sind auf Verlangen zu hören.
(2) Sind Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so sind sie nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Sind Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert wird.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 77 HeilBerG NRW
Keine Notizen vorhanden.