HeilBerG NRW
Verweise
in § 74 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
(1) Das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe besteht aus dem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung.
(2) Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann das Berufsgericht für Heilberufe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren entscheiden.
Quelle: Justizportal NRW
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