HeilBerG NRW
Verweise
in § 72 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.
Quelle: Justizportal NRW
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