HeilBerG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 56 HeilBerG NRW

HeilBerG NRW  

Heilberufsgesetz

(1) Die Berechtigung zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen. Die Anerkennung kann auch zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 56 HeilBerG NRW
Keine Notizen vorhanden.