HeilBerG NRW
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Verweise
in § 51 HeilBerG NRW

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Heilberufsgesetz

(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 33 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Unabhängig von § 35 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. § 41 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(2) Gebietsbezeichnungen bestimmen die Zahnärztekammern in den Fachrichtungen
1. Konservative Zahnheilkunde,
2. Operative Zahnheilkunde,
3. Präventive Zahnheilkunde
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen".
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