HeilBerG NRW
Verweise
in § 5 HeilBerG NRW

HeilBerG NRW  
Heilberufsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistenden zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:
1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeiten, berufliche und private Anschriften, Telefonnummer, E-Mail-Adresse;
2. Staatsexamen, Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen beziehungsweise Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von § 55, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet beziehungsweise Tätigkeitsfeld, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; Dauer der beruflichen Tätigkeit; bei selbständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
3. Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade;
4. Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35 oder § 55;
5. Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nr. 4.
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