HeilBerG NRW
Verweise
in § 46 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt das Fachministerium Vorschriften über die im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abzuleistende Weiterbildung in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens sowie über den Kurs für Öffentliches Gesundheitswesen durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:
Ziel, Inhalt, Dauer und Ausgestaltung dieser Weiterbildungsabschnitte, die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf diese Weiterbildung.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 46 HeilBerG NRW
Keine Notizen vorhanden.