HeilBerG NRW
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Verweise
in § 44 HeilBerG NRW

HeilBerG NRW  

Heilberufsgesetz

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen nach § 34 die Ärztekammern in den Fachrichtungen:
1. Konservative Medizin,
2. Operative Medizin,
3. Nervenheilkundliche Medizin,
4. Theoretische Medizin,
5. Ökologie,
6. Methodisch-technische Medizin
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
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