HeilBerG NRW Heilberufsgesetz
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammer (§ 10) werden durch die Hauptsatzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.
Quelle: Justizportal NRW
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