HeilBerG NRW Heilberufsgesetz
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzes des Landesberufsgerichts für Heilberufe verworfen werden, wenn sie wegen Versäumnis der Berufungsfrist oder aus anderen Gründen unzulässig ist.
(2) Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
(3) § 83 findet auf das Berufungsverfahren keine Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 101 HeilBerG NRW
Keine Notizen vorhanden.