Verweise
in § 4 HdlKlG
HdlKlG
Handelsklassengesetz
Bevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen werden, soll das Bundesministerium die beteiligten Wirtschaftskreise und die Verbraucher anhören. Es kann zu diesem Zweck Ausschüsse aus Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher bilden und Sachverständige hinzuziehen.
Quelle: BMJ
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