HdlKlG
Verweise
in § 4 HdlKlG

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Handelsklassengesetz

Spezialisierungen

Lebensmittelrecht

Bevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen werden, soll das Bundesministerium die beteiligten Wirtschaftskreise und die Verbraucher anhören. Es kann zu diesem Zweck Ausschüsse aus Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher bilden und Sachverständige hinzuziehen.
Quelle: BMJ
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