HAG Heimarbeitsgesetz
HAG
Heimarbeitsgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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zu § 7 HAG
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