HAG
Verweise
in § 15 HAG

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Heimarbeitsgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.
Quelle: BMJ
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