HaftPflG
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in § 12 HaftPflG

HaftPflG  

Haftpflichtgesetz

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
Quelle: BMJ
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