Verweise
in § 98 GWB
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.
Quelle: BMJ
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