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in § 93 GWB

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.
Quelle: BMJ
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