Verweise
in § 93 GWB
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.
Quelle: BMJ
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