Verweise
in § 68 GWB
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
Quelle: BMJ
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