Verweise
in § 64 GWB
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
Quelle: BMJ
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