Verweise
in § 52 GWB
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Quelle: BMJ
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