GWB
Verweise
in § 31a GWB

GWB  
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtWettbewerbsrecht

Kartellrecht

(1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:
1.
Firma oder sonstige Bezeichnung,
2.
Ort der Niederlassung oder Sitz,
3.
Rechtsform und Anschrift sowie
4.
Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Kartellrecht
Notizen
zu § 31a GWB
Keine Notizen vorhanden.