Verweise
in § 3 GWB
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn
- 1.
- dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
- 2.
- die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
Quelle: BMJ
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