Verweise
in § 184 GWB
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
Quelle: BMJ
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