GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Kartellrecht
Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.
Quelle: BMJ
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