GWB
Verweise
in § 155 GWB

GWB  
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtWettbewerbsrecht

Kartellrecht

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Kartellrecht
Notizen
zu § 155 GWB
Keine Notizen vorhanden.