Verweise
in § 144 GWB
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.
Quelle: BMJ
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