GWB
Verweise
in § 141 GWB

GWB  
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtWettbewerbsrecht

Kartellrecht

(1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.
(2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.
Quelle: BMJ
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