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in § 136 GWB

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.
Quelle: BMJ
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