GVG
Verweise
in § 94 GVG

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Gerichtsverfassungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Quelle: BMJ
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