Verweise
in § 74e GVG
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt
- 1.
- in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d),
- 2.
- in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c),
- 3.
- in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Nat. Zivilprozessrecht
Notizen
zu § 74e GVG
Keine Notizen vorhanden.