GVG
Verweise
in § 73 GVG

GVG  
Gerichtsverfassungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte.
(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.
Quelle: BMJ
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