Verweise
in § 31 GVG
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Nat. Zivilprozessrecht
Notizen
zu § 31 GVG
Keine Notizen vorhanden.