Verweise
in § 28 GVG
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.
Quelle: BMJ
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