GVG
Verweise
in § 160 GVG

GVG  
Gerichtsverfassungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.
Quelle: BMJ
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