GVG
Verweise
in § 110 GVG

GVG  
Gerichtsverfassungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

An Seeplätzen könnenehrenamtliche Richterauch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.
Quelle: BMJ
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