GVG
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Verweise
in § 107 GVG

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Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Dieehrenamtlichen Richter,die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften.
(2) Denehrenamtlichen Richternwerden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.
Quelle: BMJ
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