Verweise
in § 29 GrStG
GrStG
Grundsteuergesetz
Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.
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Dokumente
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
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