Verweise
in § 2 GrStG
GrStG
Grundsteuergesetz
Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
- 1.
- die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
- 2.
- die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
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