GroMiKV
Verweise
in § 18 GroMiKV
GroMiKV
Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.
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Dokumente
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
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