GroMiKV
Verweise
in § 18 GroMiKV

GroMiKV  
Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.
Quelle: BMJ
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