GroMiKV
Verweise
in § 11 GroMiKV
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Großkredit- und Millionenkreditverordnung
(1) Geschäftsschluss im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung ist täglich um 24 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.
(2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung sind solche nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes.
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Dokumente
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
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