GroMiKV Großkredit- und Millionenkreditverordnung
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Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 ausgenommen:
- 1.
- gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 in voller Höhe;
- 2.
- in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage:
- a)
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, und andere Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dieser Mitgliedstaaten;
- b)
- Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern, sofern die Risikopositionen
- aa)
- durch eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, gewährleistet werden und
- bb)
- unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder des Garanten nach Doppelbuchstabe aa nicht nachrangig zu bedienen sind;
- c)
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben, und andere Risikopositionen gegenüber diesen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts;
- 3.
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen an Institute und sonstige Risikopositionen gegenüber Instituten in voller Höhe, sofern diese Risikopositionen
- a)
- keine Eigenmittel dieser Institute darstellen,
- b)
- höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und
- c)
- nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
- 4.
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Zentralnotenbank in voller Höhe, sofern diese Bilanzaktiva auf die Währung dieser Zentralnotenbank lauten und aufgrund des Mindestreservesolls bei dieser Zentralnotenbank gehalten werden;
- 5.
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen an einen Zentralstaat, der von einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 mindestens mit einem Ratingurteil, das der Rating-Klasse 3 gemäß Artikel 114 Absatz 2 dieser EU-Verordnung zuzuordnen ist, bewertet wurde, in voller Höhe, sofern diese Forderungen
- a)
- aufgrund von Staatsschuldtiteln bestehen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehalten werden, und
- b)
- auf die Währung dieses Zentralstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
- 6.
- in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage die gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025
- a)
- als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und
- b)
- als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben;
- 7.
- die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 als außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung in der Unterklasse 4 eingestuften Geschäfte in voller Höhe, sofern
- a)
- diese Geschäfte Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, gegenüber anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder gegenüber eigenen Tochterunternehmen sind und
- b)
- die Gegenpartei in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025, nach der Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023 oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt;
- 8.
- rechtlich vorgeschriebene Garantien, die das Institut gegenüber einer Pfandbriefbank in Bezug auf einen Darlehensnehmer zu stellen hat, wenn das Institut diesem Darlehensnehmer einen grundpfandrechtlich besicherten Kredit, der über die Emission von Pfandbriefen refinanziert wird, vor der Eintragung der Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch ausgezahlt hat, in voller Höhe, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern;
- 9.
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen an anerkannte Börsen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 und sonstige Risikopositionen gegenüber diesen anerkannten Börsen in voller Höhe und
- 10.
- Bilanzaktiva in Form von Forderungen eines Förderinstituts des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes an Kreditinstitute und sonstige Risikopositionen dieser Förderinstitute gegenüber Kreditinstituten in voller Höhe, sofern die betreffenden Forderungen und Positionen aufgrund von Darlehen bestehen, die dem Förderauftrag entsprechen und über diese Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden.
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