GrEStG
Verweise
in § 13 GrEStG

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Grunderwerbsteuergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Steuerschuldner sind
1.
regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
5.
a)
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
aa)
des Erwerbers:
der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
bb)
mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
b)
bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft;
7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.
Quelle: BMJ
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