GrEStG Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
Quelle: BMJ
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Schemata
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