GrCH
Verweise
in Art. 54 GrCH

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Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Öffentliches Recht

Europarecht

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.
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