Verweise
in Art. 50 GRCh
GRCh
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.
Quelle: EURLEX
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