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Verweise
in § 93 GOBT

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Dokumente, Berichte, Unterrichtungen, Mitteilungen und sonstige Informationen in Angelegenheiten der Europäischen Union, die dem Bundestag von der Bundesregierung oder Organen der Europäischen Union übermittelt werden, sowie Unterrichtungen des Europäischen Parlaments (Unionsdokumente) dienen dem Bundestag als Grundlage zur Wahrnehmung seiner Rechte aus Artikel 23 des Grundgesetzes und zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union.
(2) Ein Verzicht gegenüber der Bundesregierung auf die Zuleitung von Unionsdokumenten scheidet bei Widerspruch einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages aus.
(3) Unionsdokumente, die Vorhaben oder Unterrichtungen im Sinne der §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments beinhalten, kommen für eine Überweisung grundsätzlich in Betracht. Bei der Vorbereitung der Überweisungsentscheidung wird die Beratungsrelevanz des Dokuments in Abstimmung mit den Fraktionen bewertet (Priorisierung). Andere Unionsdokumente werden in geeigneter Form für eine Kenntnisnahme angeboten; auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages findet auch insoweit eine Überweisung statt.
(4) Die zuständigen Ausschüsse können Unionsdokumente, die ihnen nicht oder noch nicht überwiesen sind, zum Verhandlungsgegenstand erklären. Die Ausschüsse haben dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union anzuzeigen, welche Unionsdokumente sie zum Verhandlungsgegenstand erklärt haben.
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union legt dem Präsidenten in Abstimmung mit den anderen Ausschüssen einen Überweisungsvorschlag für die eingegangenen Unionsdokumente und für die von den Ausschüssen zum Verhandlungsgegenstand erklärten Unionsdokumente vor. Der Präsident überweist die Unionsdokumente im Benehmen mit den Fraktionen unverzüglich an einen Ausschuss federführend und an andere Ausschüsse zur Mitberatung. Wird der vorgesehenen oder erfolgten Überweisung von einem Ausschuss oder einer Fraktion widersprochen, entscheidet der Ältestenrat.
(6) Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente werden in eine Sammelübersicht aufgenommen, die verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Ausschüssen die Vorlagen überwiesen worden sind. Unionsdokumente im Sinne des Absatzes 3 Satz 1, zu denen von keiner Fraktion eine Beratungsrelevanz angemeldet bzw. eine Überweisung vorgeschlagen wird, werden in der Sammelübersicht gesondert aufgeführt.
(7) Ein Unionsdokument wird als Drucksache verteilt, wenn es der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union bei seinem Überweisungsvorschlag vorsieht oder wenn der federführende Ausschuss eine über die Kenntnisnahme hinausgehende Beschlussempfehlung vorlegt. Andere als in Absatz 3 Satz 1 aufgeführte Unionsdokumente werden nicht als Drucksache verteilt; bezieht sich eine Beschlussempfehlung auf ein derartiges Unionsdokument, wird unter Wahrung der Vertraulichkeit nur über dessen wesentlichen Inhalt berichtet.
(8) Schriftliche Unterrichtungen der Bundesregierung nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union müssen auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundestages gesetzt und beraten werden.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Gewaltenteilung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Übersicht über die Funktionen und Ausprägungen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, insb. zwischen den drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative; aber etwa auch zwischen Bund und Ländern.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Gewaltenteilung im weiteren Sinne
  3. Historie
  4. Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
  5. Gewaltenteilung im engeren Sinne
  6. Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
  7. Verfassungsrechtliche Verankerung
  8. Inhalt
  9. Grundsatz
  10. Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
  11. Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat 
  12. Verfassungsrechtliche Verankerung
  13. Inhalt
  14. Zeitliche Gewaltenteilung
  15. Konstitutionelle Gewaltenteilung
  16. Dezisive Gewaltenteilung
  17. Soziale Gewaltenteilung

 

Gewaltenteilung im weiteren Sinne

Gewaltenteilung bezeichnet im weiteren Sinne die Trennung und Kontrolle staatlicher Macht.

 

Historie

  • Zuvor: Von Machtkonzentration und Willkür geprägte Systeme absolutistischer Herrschaft, in denen die Gleichheit und Freiheit der Einzelnen nicht gewährleistet waren.

  • Montesquieu entwickelte (in De l’esprit des lois; fr. für: Vom Geist der Gesetze, Genf 1748) einen Gegenentwurf zum Absolutismus, der im Kern folgendes vorsieht:

    • Trennung
      Begrenzung
      hoheitlicher Gewalt durch (horizontale, vertikale, zeitliche, soziale …) Trennung. Eine Trennung kann sowohl durch die Verteilung von Zuständigkeiten (Kompetenzen) als auch durch die Trennung von staatlichen Institutionen (Personal, Budget …) geschehen.

    • Kontrolle
      Sicherstellung der Rechtsbindung durch die (mit Eingriffsbefugnissen gestärkte) Möglichkeit zur wechselseitigen Kontrolle.

 

Absolutismus

 

Probleme

Mittel

Ziel

 

Moderne

Keine Freiheit

und Gleichheit

der Bürger

 

Machtkonzentration

Trennung

Begrenzung

 

Freiheit und Gleichheit der Bürger

Willkür

Kontrolle

Rechtsbindung

 

 

Heutige verfassungsrechtliche Verankerung

  • Insb. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 II 2, III und Art. 1 III GG)
  • Auch: Demokratie-, Bundesstaats- und Republikprinzip (Art. 20 I GG).

 

 

Gewaltenteilung im engeren Sinne

Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative

Zumeist wird unter Gewaltenteilung jene auf horizontaler Ebene verstanden; also die Aufteilung einer Ebene (Bund/Land) in eine gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt.

 

 

Horizontale Gewaltenteilung

Legislative =

Gesetzgebende Gewalt,

Art. 70 ff. GG

Exekutive =

Vollziehende

Gewalt,

Art. 54 ff., 62 ff., 83 ff. GG

Judikative =

Rechtsprechende Gewalt,

Art. 92 GG

Vertikale Gewalten-teilung

Bundes-ebene

-   Bundestag

-   Bundesrat

-   Bundesregierung (Bundeskanzler, Bundesminister)

-   Bundesverwaltung

-    Bundesgerichte (BVerfG, BVerwG, BGH, BFH, BSG, BAG, BPatG)

Landes-ebene

-   Landes-parlamente

-   Landesregierungen (Ministerpräsidenten, Landesminister)

-   Landesverwaltung

-    Landesgerichte
(insb. LVerfG, OVG, VG, OLG, LG, AG)

 

Verfassungsrechtliche Verankerung

  • Allgemein: Art. 20 II 2 GG
  • Unabhängigkeit der Legislative: Art. 38 I 2 GG
  • Unabhängigkeit der Exekutive: Art. 65 ff. GG
  • Unabhängigkeit der Judikative: Art. 97 I GG

 

Inhalt

Grundsatz
  • Trennung
    Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in eine gesetzgebende, eine vollziehende und eine rechtsprechende Gewalt.

  • Kontrolle
    Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:

    • Legislative kontrolliert Exekutive mittels Frage- und Auskunftsrechten (siehe die Übersicht: Abgeordnetenrechte) oder mittels Untersuchungsausschüssen.

    • Judikative kontrolliert Exekutive insb. mittels der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

    • Judikative kontrolliert Legislative insb. mittels konkreter und abstrakter Normenkontrolle.

    • Legislative kontrolliert mittelbar die Judikative, indem sie ihr stetig durch Gesetzesänderungen neue Regeln vorgeben kann.

 

Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)

Die drei horizontalen Gewalten sind nicht strikt voneinander getrennt, sondern weißen zahlreiche funktionale und personale Überschneidungen auf, weshalb insofern auch vom Grundsatz der „Gewaltenverschränkung“ gesprochen wird:

  • Funktionale Überschneidungen
    Exekutive kann - dann: sog. formelle - Gesetze erlassen.
    z.B. Verordnungen durch Bundes- und Landesorgane, Art. 80 I GG; Satzungen durch kommunale Gebietskörperschaften, Art. 28 II GG

  • Personale Überschneidungen
    z.B. die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Bundestagsmandat; Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) und dessen Abwählbarkeit (Art. 67, konstruktives Misstrauensvotum) durch den Bundestag; Mitglieder des Bundesrates (Legislative) werden von den Landesregierungen (Exekutive) entsandt

Diese Durchbrechungen werden durch die zusätzliche Trennung der Gewalt zwischen der Regierung und der Mehrheit im Parlament auf der einen Seite und der Opposition im Parlament auf der anderen Seite gerechtfertigt. Um ein daraus möglicherweise resultierendes „Hineinregieren“ der Opposition (Legislative) in Angelegenheiten der Regierung (Exekutive) zu verhindern, spricht man der Regierung einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu. (Siehe hierzu etwa das Schema zum Untersuchungsausschuss)

 

 

Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat 

Verfassungsrechtliche Verankerung

  • Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I i.V.m. Art. 79 III GG
  • Grundsatz der Länderzuständigkeit (allgemein Art. 30 GG; für die Gesetzgebung Art. 70 GG; für die Ausführung der Gesetze Art. 83 GG)
  • Homogenitätsprinzip der kommunalen Ebene (Art. 28 I 1 GG) und Kommunales Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG)

 

Inhalt

  • Trennung
    Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in Zentralorgane (Bundesebene) und verschiedene Landesorgane (Landesebene). Die Landesebene ist i.d.R. weiter untergliedert in Regierungsbezirke, Landkreise und Gemeinden mit jeweils eigenen Kompetenzbereichen.

  • Kontrolle
    Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:

    • Einspruchsrecht und Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates bei der Gesetzgebung des Bundes (Art. 77 II – IV GG)

    • Rechtsaufsicht (Art. 84 III GG) und teilw. zusätzlich auch Fachaufsicht (Art. 85 IV GG) des Bundes über die Ausführung der Gesetze durch die Länder

 

 

Zeitliche Gewaltenteilung

Begrenzung der Parlamentsmandate und Regierungsämter durch regelmäßige Wahlen und begrenzte Amtsperioden (insb. Art. 39 I GG).

 

 

Konstitutionelle Gewaltenteilung

Begrenzung der Entscheidungskompetenz durch die, teilweise unveränderbare Verfassung (Art. 79 III GG).

 

 

Dezisive Gewaltenteilung

Begrenzung der hoheitlichen Willensbildungs- und Entscheidungsmacht durch die gewaltenhemmende Einbeziehung von Parteien (Art. 21 GG), Interessenverbänden (Art. 9 GG) und öffentlicher Meinung (Art. 5 und 8 GG).

 

 

Soziale Gewaltenteilung

Begrenzung der hoheitlichen Gewalt durch die Wahl von (passives Wahlrecht, Art. 38 II HS 2 GG) und durch (aktives Wahlrecht, Art. 38 II HS 1 GG) Personen unterschiedlicher gesellschaftlicher Schichten und mit unterschiedlichen Interessen.

 

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